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FlexStrom muss nun Kunden nach untergeschobener Preiserhöhung anschreiben

Flexstrom zu Berichtigungsschreiben verurteilt

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Hamburg vom 09. Mai 2010

(10. Mai 2011) Die Firma FlexStrom AG muss Kunden, denen sie Preiserhöhungen unter­geschoben hatte, ein Berichtigungsschreiben schicken. Das ist das Er­gebnis einer Klage der Verbraucherzentrale Hamburg gegen FlexStrom vor dem Landgericht Berlin (Urteil vom 29.04.2011, Az.: 103 O 198/10, nicht rechtskräftig). „FlexStrom selbst muss jetzt Tausende Kunden mit der Nase darauf stoßen, dass die Preiserhöhungen nicht wirksam geworden sind. Erstmals haben wir hier eine Folgenbeseitigungsklage erhoben, was sich als wirksames Instrument für den Verbraucherschutz erwiesen hat", sagt Günter Hörmann, Geschäftsführer der Verbraucherzentrale Hamburg.

Voraus gegangen war eine Abmahnung durch die Verbraucherzentrale. Daraufhin hatte sich FlexStrom gegenüber der Verbraucherzentrale im August 2010 verbindlich verpflichtet, gegenüber Stromkunden eine bestimmte Form der Mitteilung von Preiserhöhungen zu unterlassen. Das Stromvertriebsunternehmen hatte Kunden einen Flyer übersandt, der wie eine Werbung aussah und dem nur bei genauem Hinsehen eine Preiserhöhung zu entnehmen war. Da es sich um Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr und eine unterjährige Preiserhöhung handelte, stand den Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu. FlexStrom erweckte den Eindruck, die Preiserhöhung werde durch den nach Ablauf der Kündigungsfrist fort­gesetzten Strombezug der Kunden wirksam. Dem setzte die Verbraucher­zentrale die Abmahnung und die von FlexStrom daraufhin unterzeichnete Unterlassungserklärung entgegen, worin FlexStrom sich verpflichtete, bei Preiserhöhungen es zu unterlassen,

„durch Äußerungen wie ‚Wenn Sie nach Ablauf der Kündigungsfrist weiterhin günstigen FlexStrom beziehen, behandeln wir dies als Zustimmung Ihrerseits zu den neuen Vertragspreisen.' den Eindruck zu erwecken, dass es als Zustimmung dieser Kunden zu einer Änderung der in den Stromlieferverträgen vereinbarten Preise behandelt werden dürfe, wenn die Kunden nach Erhalt eines Preis­änderungswunsches lediglich weiterhin Strom beziehen und von einer Kündigung des Stromliefervertrages absehen".

Mit der jetzt erfolgreichen Klage der Verbraucherzentrale wird FlexStrom verurteilt, allen Empfängern der Preiserhöhungsschreiben eine Richtig­stellung mit folgendem Wortlaut zu übersenden:

„Wir stellen richtig, dass die zuvor mit Ihnen getroffene Preisverein­barung nur mit Ihrer Zustimmung geändert werden kann. In diesem Zusammenhang kann es nicht als Zustimmung gewertet werden, wenn Sie weiterhin von uns Strom beziehen, ohne den mit uns bestehenden Liefervertrag zu kündigen. Sofern Sie also auf unser Preiserhöhungsersuchen lediglich von einer Vertragskündigung abgesehen und weiter Strom bezogen, nicht aber auf andere Weise Ihre Zustimmung erklärt haben, ist es bei der vorangegangenen Preisvereinbarung verblieben. Sollten Sie dennoch erhöhte Zahlun­gen geleistet haben, können Sie die Erhöhungsbeträge von uns zurückfordern".

„Ohne die Klage wäre FlexStrom mit einem blauen Auge davon gekom­men. Jetzt erfahren die betroffenen Verbraucher, dass die Preiserhöhung nicht wirksam war und sie nicht zur Zahlung der erhöhten Beträge ver­pflichtet sind", sagt Hörmann.

 

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 Download Urteil Landgericht Berlin vom 29. April 2011 - Az: 103 O 198/10 oder von www.vzhh.de

letzte Änderung: 28.07.2018