Flexstrom muss Jahresbonus zahlen
(15. März 2011, zuletzt ergänzt am 11. Januar 2013) Der Stromanbieter Flexstrom wirbt mit einem Neukundenbonus von 125 Euro, der angeblich mit der ersten Jahresrechnung bezahlt wird. Tatsächlich erhält man diesen Bonus jedoch nur, wenn man sich auch ein zweites Jahr von Flexstrom versorgen lässt.
Weil dies aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen jedoch nicht unmissverständlich hervorgeht, muss Flexstrom den Neukundenbonus auch an Verbraucher auszahlen, die nach einem Jahr kündigen. Das hat das Amtsgericht Tiergarten mit Urteil vom 24. Januar 2011 entschieden. Die Anwalts- und Prozesskosten für das Gerichtsverfahren muss Flexstrom tragen.
Der Bund der Energieverbraucher e.V. rät allen Flexstromkunden, auf Zahlung des Neukundenbonus zu bestehen und dies notfalls auch vor Gericht einzuklagen.
Weitere Urteile zu dem Aktionsbonus
- Über das Urteil des LG Heidelberg vom 29.12.2010, 12 O 76/10 KfH) berichtet die Stiftung Wartentest.
- Urteil Amtsgericht Regensburg vom 04.05.11 - Az: 10 C 293/11
- Urteil Amtsgericht Buxtehude vom 08. 06.11 - Az: 31 C 205/11
- Urteil Amtsgericht Gladbeck vom 16.08.11 - Az: 11 C 165/11
- Urteil Amtsgericht Esslingen vom 28.09.11 - Az: 1 C 1219/11
- Urteil Amtsgericht Schwetzingen vom 22.03.12 - Az: 51 C 227/11