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Einstweilige Verfügung gegen Stromsperre


Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung

Schreiben zur Abwehr der Versorgungssperre

Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung

(02. Januar 2004)

Amtsgericht Bonn
Wilhelmstr. 23
53111 Bonn

Bonn, 21.12.2003

bitte stets angeben:
2003/00575/FA-f

 

EILT SEHR! BITTE SOFORT VORLEGEN!

A N T R A G

auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

 

des

- Antragsteller -

Prozezzbevollmächtigte: Anwaltskanzlei Brigitte Faßbender & Nicole Kettner, Beethovenplatz 8, 53115 Bonn

 

gegen

 

die Stadtwerke Bonn GmbH, Theaterstr. 24, 53111 Bonn, vertr. d. d. Geschäftsführer Prof. Dr. Hermann Zemlin und Theo Rohl, daselbst.

- Antragsgegnerin -

 

vorläufiger Streitwert: 1.660,- € (ein Drittel des Regelstreitwerts).

 

Namens und in Vollmacht des Antragstellers beantragen wir, folgende einstweilige Verfügung - wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung (§ 937 Abs. 2 ZPO) - zu erlassen:

 

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, zur Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu einem Betrag von 250.000,- €, es zu unterlassen, dem Antragsteller die Energielieferung für die Verbrauchsstelle Troschelstraße 8, 53115 Bonn aufgrund der angeblich nicht beglichenen Schlußabrechnung vom 30.05.2001 einzustellen.

 

 

B e g r ü n d u n g:

 

I. Sachverhalt

Der Antragsteller erhielt vor etwa 2 1/2 Jahren die Schlußabrechnung vom 30.05.2001 über den Betrag von 229,61 € für die Verbrauchsstelle ....Bonn. Der Antragsteller ist sicher, daß er diese Rechnung damals zeitnah beglichen hat.

Zur Zeit wohnt der Antragsteller in der ..Str. Sämtliche Rechnungen der Antragsgegnerin hat der Antragsteller zeitnah und in voller Höhe beglichen. Die Adreßdaten des Antragstellers waren der Antragsgegnerin immer bekannt.

Zweieinhalb Jahre nach Erstellung der Schlußrechnung erhält der Antragsteller mit Schreiben vom 17.09.2003 erstmalig eine Mahnung der Antragstellerin, daß die hier streitige Rechnung vom 30.05.2001 nicht beglichen sei.

 

BEWEIS: Mahnschreiben der Antragsgegnerin vom 17.09.2003, in Kopie als Anl.1.

 

Die in dem Mahnschreiben genannte Ansprechpartnerin der Antragstellerin hat der Antragsgegner über einen Zeitraum von mehreren Wochen wiederholt vergeblich versucht zu erreichen. Der zugesagte Rückruf bliebt aus.

Hierauf sprach der Antragsteller mit anderen Sachbearbeitern, klärte den Sachverhalt auf und bat um einen Auszug seiner Kontendaten aus der ehemaligen Verbrauchsstelle. Man teilte ihm mit, daß kein Kontoauszug verfügbar sei und daß er diesbezüglich doch bei der RWE AG nachfragen möge, die 2001 noch für die Stromversorgung zuständig war. Ein Anruf bei der RWE AG ergab, daß diese für den maßgeblichen Zeitraum keine Unterlagen mehr habe, da alles der Antragsgegnerin vorliege.

Der Antragsteller rief nochmals bei der Antragsgegnerin an und schlug vor, daß er von seinen Banken nachträgliche Kontoauszüge besorge. Er bat um die Zusicherung, daß die Antragsgegnerin die Kosten für diese nachträglichen Kontoauszüge übernehme, falls sich bestätige, daß die Rechnung schon längst beglichen ist. Da der Antragsteller über mehrere Konten verfügt und nicht mehr sicher ist, in welchem Monat die Zahlung erfolgt ist, könnten Bankgebühren in der Größenordnung von 100,- € entstehen. Zur Kostenübernahme im Fall des Nachweises der rechtzeitigen Zahlung war die Antragsgegnerin nicht bereit.

Der Antragsteller erhielt im November 2003 eine weitere Mahnung, in der erstmalig angedroht wird, die Energieversorgung für die jetzige Verbrauchsstelle einzustellen, falls der Antragsteller die streitgegenständliche Rechnung nicht bezahle.

 

BEWEIS: Mahnung vom 12.11.2003, in Kopie als Anl. 2.

 

Der Antragsteller versuchte wiederum vergeblich die angegebene Sachbearbeiterin ...zu sprechen. Erst als er angab, dann wolle er eben den Vorgesetzten sprechen, war Frau ...plötzlich erreichbar. Als er nachfragte, warum sie ihn auf seine Anrufe niemals zurückgerufen habe, erwiderte diese schnippig, sie sei vier Wochen in Urlaub gewesen. In der Sache ließ sich nach wie vor keine Einigung erzielen: weder war Frau ... bereit, einen Kontoauszug des Antragstellers zur Verfügung zu stellen, noch sicherte sie die Kostenübernahme für die dem Antragsteller entstehenden Bankgebühren für den Fall des Nachweises der rechtzeitigen Zahlung zu.

Das Schreiben des Antragstellers vom 14.12.2003

 

BEWEIS: Schreiben des Antragstellers vom 14.12.2003, in Kopie als Anl. 3.

 

blieb bislang unbeantwortet. Eine weitere Sachbearbeiterin versuchte am 18. und 19.12.2003 vergeblich den Antragsteller zu erreichen. Auch der nochmalige Rückruf des Antragstellers blieb erfolglos.

Als der ganztägig beschäftigte Antragsteller am Freitag, den 19.12.2003, nach 18.00 Uhr in seine Wohnung zurückkehrte, fand er die Mahnung der Antragsgegnerin in seinem Briefkasten vor, daß ihm die Strom- und Gasversorgung abgestellt werde, sofern er nicht bis zum Folgetag, dem heutigen Samstag, 20. Dezember 2003, die angebliche Forderung begleiche. Samstags ist das sog. ServiceCenter, wo der Antragsteller die Zahlung vornehmen sollte, geschlossen. Eine rechtzeitige Reaktion auf diese Mahnung zur Abwendung der angedrohten Maßnahme ist also objektiv gar nicht möglich.

 

 

II. Rechtliche Wertung

Der Antragsteller ist sicher, daß er die streitgegenständliche Forderung vor 2 1/2 Jahren beglichen hat. Dies wird er, sollte die Antragsgegnerin ein Mahnverfahren gegen ihn anstrengen, durch Vorlage der nachträglichen Kontoauszüge belegen. Die anfallenden Bankgebühren wären als notwendige Auslagen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung von der Antragsgegnerin zu erstatten, § 91 I S. 1 ZPO.

Selbst wenn die Forderung nicht beglichen wäre, so wäre sie nach Ablauf von 2 1/2 Jahren nach Fälligkeit verwirkt. Die Anschrift des Antragstellers war der Antragsgegnerin immer bekannt, so daß sie in der Lage gewesen wäre, ihren angeblichen Zahlungsrückstand rechtzeitig geltend zu machen. Der Antragsteller hat in der Zwischenzeit niemals Nachricht von der Antragsgegnerin über den angeblichen Zahlungsrückstand erhalten. Seine Kontoauszüge bewahrt der Antragsteller über den Zeitraum von zwei Jahren auf. Hätte er damit gerechnet, daß hier Probleme auftauchen, hätte er den Zahlungsnachweis aufbewahrt. Aus dem Zeit- und Umstandsmoment ergibt sich, daß die vermeintliche Forderung der Antragsgegnerin jedenfalls verwirkt ist. Für die Rechtsfolge der Verwirkung spricht auch, daß bei Abrechnungsproblemen in § 30 AVBEltV eine Ausschlußfrist von 2 Jahren postuliert ist.

 

Hieraus folgt, daß die Voraussetzungen des § 33 AVBEltV, der ein Elektrezitätsversorgungsunternehmen berechtigt, die Versorgung fristlos einzustellen, nicht vorliegen. Insbesondere sind die Voraussetzungen nach § 33 II S. 1 AVBEltV nicht gegeben, da keine Zahlungsverpflichtung des Antragstellers besteht.

 

Selbst wenn eine Zahlungsverpflichtung des Antragstellers bestünde, so ist nach § 33 II S. 2 AVBEltV hier keine Versorgungseinstellung vorzunehmen, da die Folgen der Einstellung über die Weihnachtsfeiertage und zum Jahreswechsel bei anhaltend kalter Witterung für den Antragsteller im Vergleich zu dem Interesse der Antragsgegnerin an der Eintreibung vermeintlicher Forderungen außer Verhältnis stehen. Der Antragsteller hat sich über mehrere Monate mehr als kooperativ gezeigt, die Sachlage aufzuklären. Über viele Jahre hinweg hat er stets pünktlich und in voller Höhe seine Rechnungen bezahlt.

Die Vermutung liegt nahe, daß es bei der Datenübermittlung von der RWE AG an die Antragstellerin zu Fehlern gekommen ist, die diesen Rechtsstreit ausgelöst haben. Diese hausgemachten Probleme der Antragstellerin dürfen nicht dazu führen, daß der Antragsteller bei dieser kalten Witterung und über die Weihnachtsfeiertage von der Gas- und Stromversorgung abgeschnitten ist.

Aus seinem mit der Antragsgegnerin geschlossenen Versorgungsvertrag hat der Antragsteller einen Anspruch auf fortwährende Energieversorgung. Der Verfügungsgrund i. S. d. § 935 ZPO liegt vor, da die Antragsgegnerin droht, diesen Anspruch nicht zu erfüllen und der Antragsteller dann im Dunklen und im Kalten sitzt.


B. Faßbender
Rechtsanwältin

Anlage: Eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vom 20.12.2003

Einstweilige Verfügung gegen eine Stromsperre

Beschluss Amtsgericht Bonn vom 22. Dezember 2003 - Az. 13 C 668/03

Einstweilige Verfügung gegen eine Stromsperre

(13. Januar 2004)

13 C 668/03

AMTSGERICHT BONN

BESCHLUSS

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

des Herrn ..., 53115 Bonn

Antragstellers,

Verfahrensbevollmächtigte: Anwaltskanzlei Brigitte Faßbender & Nicole Kettner, Beethovenplatz 8, 53115 Bonn

g e g e n

Die Stadtwerke Bonn GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Prof. Dr. Hermann Zemlin und Theo Rohl, Theaterstr. 24, 53115 Bonn

Antragsgegnerin,

wird im Wege der einstweiligen Verfügung, deren Voraussetzungen glaubhaft gemacht sind, und zwar wegen der Dringlichkeit des Falles ohne vorangegangene mündliche Verhandlung aufgrund des dem Beschluß beigefügten Antrages angeordnet:

1)

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, zur Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu einem Betrag von 250.000,- Euro es zu unterlassen, dem Antragsteller die Energielieferung für die Verbrauchsstelle ..., 53115 Bonn aufgrund der angeblich nicht beglichenen Schlußabrechnung vom 30.05.2001 einzustellen.

2)

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

3)

Der Streitwert wird auf 115,- Euro festgesetzt.

 Bonn, den 22.12.2003

Amtsgericht, Abt. 13 Büch

Richter am Amtsgericht

Ausgefertigt

Wallesch

Justizobersekretär

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

letzte Änderung: 28.09.2010