ED 04/21 Dauerbrenner Flüssiggas (S.10-13)
Unzulässige Preisanpassungsklausel: Was tun? Zu Fragen nimmt der renommierte Anwalt Gerd Rentzmann aus Quakenbrück Stellung, der seit langem auf Flüssiggasfragen spezialisiert ist.

Unzulässige Preisanpassungsklausel: Was tun?

Viele Flüssiggaslieferverträge enthalten unzulässige Preisanpassungsklauseln. Doch was folgt daraus konkret für Verbraucher und Lieferfirma? Zu diesen Fragen nimmt der renommierte Anwalt Gerd Rentzmann aus Quakenbrück Stellung, der seit langem auf Flüssiggasfragen spezialisiert ist.

(13. April 2004)

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RA Gerd Rentzmann

Frage:

Kann der Kunde eines langjährigen Flüssiggasliefervertrages dann, wenn die im Vertrag seitens der Flüssiggasfirma vorgegebene Preisanpassungsklausel unwirksam ist, auf dem bei Vertragsabschluss festgehaltenen Flüssiggaspreis bestehen oder hat die Flüssiggasfirma trotzdem das Recht, vom Kunden eine Preisanpassung zu verlangen?

Antwort:

Ein langjähriger Flüssiggasliefervertrag stellt ein sog. Dauerschuldverhältnis dar, das von beiden Vertragspartnern bei der Durchführung des Vertrages eine gegenseitige Rücksichtnahme auf die jeweiligen notwendigen Interessen des jeweiligen Vertragspartners zur Grundlage hat.

Ist eine von der Flüssiggasfirma in dem Liefervertrag vorgegebene Preisanpassungsklausel unwirksam, so gilt zunächst der bei Vertragsabschluss festgelegte Flüssiggasverkaufspreis. Da jedoch bei Dauerschuldverhältnissen notwendigerweise die der Preisgestaltung zugrunde liegenden Kostenstrukturen einer Wandlung unterworfen sind, ist nach den Grundsätzen aus der Rechtsprechung des BGH zu Dauerschuldverhältnissen einer Flüssiggasfirma dann das Recht zuzugestehen, von dem Kunden eine angemessene Preisanpassung zu verlangen.

Dazu ist es jedoch erforderlich, dass die Flüssiggasfirma im Einzelnen die Kostenveränderungen seit Vertragsabschluss oder seit der letzten Preisanpassung konkret darlegt und nachweist. Eine bloße pauschale Behauptung einer Preiserhöhung reicht nicht.

Insbesondere darf durch eine Preisanpassung keine Erhöhung des Gewinnanteils der Flüssiggasfirma eintreten. Würde eine Flüssiggasfirma also etwa darlegen, der Einkaufspreis für Flüssiggas habe sich bei ihr um 10 % erhöht und verlangt sie demgemäß auch eine 10 %-ige Erhöhung des Vertragspreises mit dem Kunden, so läge darin auch eine 10 %-ige Erhöhung des Gewinnanteils. Eine derartige Preisanpassung wäre daher unwirksam. Andererseits müssen bei diesen Preisanpassungen auch die Interessen des Kunden berücksichtigt werden, keinen wesentlich höheren Flüssiggaspreis zu zahlen, als den Marktpreis. Aufgrund der Preisanpassung darf daher der Flüssiggaspreis für den Kunden nicht wesentlich über dem jeweils aktuellen Marktpreis steigen, da das allgemeine Marktpreisrisiko selbstverständlich bei der Flüssiggasfirma verbleiben muß.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass eine Flüssiggasfirma trotz der unwirksamen Preisanpassungsklausel eine angemessene Anpassung des Vertragspreises für Flüssiggas unter Berücksichtigung der tatsächlich bei ihr eingetretenen Kostenerhöhung verlangen kann, nicht jedoch wesentlich über dem Marktpreis.

Hat der Kunde in der zurückliegenden Zeit aufgrund einer von der Flüssiggasfirma vorgenommenen einseitigen Preisanpassung und etwa aufgrund einer der Firma gewährten Abbuchungsberechtigung einen wesentlich höheren Flüssiggaspreis als den jeweils aktuellen Marktpreis bereits gezahlt, so ist die Flüssiggasfirma um den zu hohen Anteil am Flüssiggaspreis gegenüber dem Marktpreis ungerechtfertigt bereichert und hat diesen nach § 812 BGB dem Kunden auf dessen Verlangen hin zurückzuzahlen. Dies gilt allerdings nur für die zurückliegenden drei Jahre, da die Verjährungsfrist drei Jahre beträgt.

Frage:

Kann der Kunde den Flüssiggasliefervertrag vorzeitig kündigen, wenn die Flüssiggasfirma auf den von ihr verlangten neuen Flüssiggaspreis besteht?

Antwort:

Sollte die Flüssiggasfirrna unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze auf eine Erhöhung des Flüssiggaspreises bestehen, der zu einem weit höheren Flüssiggaspreis als den Marktpreis führt, und sollte die Flüssiggasfirma die weitere Belieferung von der Hinnahme diese Preises abhängig machen, liegt eine erhebliche einseitige Vertragsverletzung der Flüssiggasfirma vor. Der Kunde ist dann berechtigt, den Flüssiggasliefervertrag zu kündigen. Ob die Kündigung auch fristlos möglich ist oder ob eine angemessene Kündigungsfrist von ca. drei Monaten einzuhalten ist, kann nur nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwere der Vertragsverletzung seitens der Flüssiggasfirma beurteilt werden.

letzte Änderung: 18.11.2021