ED 04/21 Dauerbrenner Flüssiggas (S.10-13)

Flüssiggas - Ihr gutes Recht


Dauerbrenner Flüssiggas

Viele Flüssiggasversorger haben es über Jahrzehnte gut verstanden, uninformierte Energieverbraucher mit überhöhten Preisen, Kartellbildungen und Knebelverträgen über Gebühr zur Kasse zu bitten. Gegen diese Methoden kämpft der Bund der Energieverbraucher und beweist immer wieder aufs Neue: Flüssiggaskunden haben Rechte, von denen sie Gebrauch machen sollten.
Von Louis-F. Stahl
Das Interview führte Leonora Holling

(17. November 2021) Das Geschäftsmodell der meisten Flüssiggasanbieter basiert auf einem vom Verbraucher gemieteten Gastank. Die Preise für die Flüssiggaslieferungen können auf diese Weise vom Anbieter diktiert werden. Daher rät der Bund der Energieverbraucher seit mehr als 30 Jahren keinesfalls einen Vertrag für einen „Miettank“ zu unterschreiben – oder sich zumindest das Recht zur freien Lieferantenwahl zusichern zu lassen (siehe „Wann enden Flüssiggasverträge?“).

221 Fluessiggastanks in einem Mehrfamilienhaus / Foto: Maciej / stock.adobe.com

Preisabsprachen

Aber selbst Flüssiggaskunden mit einem eigenen Tank, die ihren Lieferanten wählen konnten, wurden von der Branche hinter die Fichte geführt. Der überwiegende Teil der deutschen Flüssiggasunternehmen hatte sich über Jahrzehnte in einem Kartell organisiert. Die beteiligten Unternehmen hatten untereinander vereinbart, dass Kunden nicht durch ein anderes Unternehmen des Kartells abgeworben und beliefert werden. Dafür schufen die beteiligten Unternehmen sogar ein Meldewesen, um sich zu informieren, inwieweit ein etwaiger Neukunde bereits Bestandskunde eines anderen Kartellmitglieds ist. Entsprechend unterlagen die Preise innerhalb des Kartells kaum noch einem Wettbewerb.

Diese Einblicke in die Flüssiggasbranche eröffneten erstmals zwei Urteile des Oberlandesgerichts Düsseldorf im Jahr 2013 (Az. V-4 Kart 2/13 (OWi) und V-4 Kart 2/13 (OWi)). Etwa 80 Prozent aller Flüssiggasverbraucher zahlten laut diesen Entscheidungen jahrelang um 40 bis 100 Prozent überhöhte Preise, weil sich die großen Flüssiggasfirmen untereinander die Kunden nicht streitig machten. Das Bundeskartellamt kam diesem Gebaren nach einer bundesweiten Razzia im Mai 2005 auf die Schliche und verhängte zwischen 2007 und 2009 saftige Bußgelder von über 250 Millionen Euro (siehe „Flüssiggaskartell im Spiegel eines Urteils“). Die Höhe dieser Bußgelder beschäftigte die Gerichtsbarkeit bis hoch zum Bundesgerichtshof über beinahe 15 Jahre. Das lange Prozessieren hat sich für die betroffenen Unternehmen offenbar gelohnt: Aus den vom Bundeskartellamt festgelegten und vom OLG Düsseldorf zunächst bestätigten rund 250 Millionen Euro sollen nach endgültiger Entscheidung im Jahr 2020 letztendlich nur rund 40 Millionen Euro von sieben Flüssiggasversorgern gezahlt worden sein.

Rückblick unseres Experten

Rechtsanwälte, die sich auf Flüssiggasstreitigkeiten spezialisiert haben, gibt es leider nicht viele. Umso glücklicher kann sich der Bund der Energieverbraucher schätzen, dass Rechtsanwalt Volker Speckmann gut 10 Jahre die Mitglieder des Vereins bei Streitigkeiten mit Flüssiggasunternehmen beraten und vertreten sowie seit April 2013 eine wöchentliche Telefonsprechstunde für Vereinsmitglieder angeboten hat. Anlässlich des Eintritts in den Ruhestand von Rechtsanwalt Volker Speckmann blicken wir im Folgenden im Rahmen eines von Leonora Holling geführten Interviews zurück auf Herrn Speckmanns Erfahrungen und wichtigsten Erkenntnisse im Zusammenhang mit dem streitträchtigen Energieträger Flüssiggas.

221 Volker Speckmann / Foto: dasrechtsanwaltsbuero.de

Rechtsanwalt Volker Speckmann studierte von 1967 bis 1972 Jura in Münster sowie Hamburg und ist von 1997 an in der heutigen Kanzlei Rückoldt, Ringel & Coll. in Elsfleth bis zum Antritt seines Ruhestandes tätig gewesen. Seit April 2013 hat Rechtsanwalt Speckmann Mitglieder im Bund der Energieverbraucher im Rahmen einer wöchentlichen „Flüssiggas-Anwaltshotline“ beraten und geholfen, sich aus Knebelverträgen der Versorger zu befreien und Belieferungen zu marktüblichen Preisen sicherzustellen. Für dieses langjährige Engagement im Sinne des Verbraucherschutzes ist der Verein Volker Speckmann zu großem Dank verpflichtet.

Energierecht gehört nicht zu den Rechtsgebieten, die Rechtsanwälte regelmäßig als Tätigkeitsfeld wählen. Wie sind Sie dazu gekommen, sich für Verbraucherinteressen im Bereich des Energierechts und ganz im Speziellen im Hinblick auf Flüssiggasversorgungsverhältnisse einzusetzen?

Mit dem Energierecht, insbesondere im Bereich Flüssiggas bin ich schon in den 1990er Jahren über die Vertretung von Landwirten in Berührung gekommen, die damals ihren Energiebedarf in Ermangelung einer Erdgasversorgung im ländlichen Raum mit Flüssiggas decken mussten. Hier standen zunächst die von den Flüssiggasunternehmen den Landwirten einseitig vorgegebenen überlangen Vertragslaufzeiten von zehn Jahren und mehr im Fokus. Nachdem die Gerichte die Unzulässigkeit dieser überlangen Laufzeit anerkannt hatten, verschob sich die Auseinandersetzung auf die einseitig vorgegebenen Flüssiggaspreise, die weit über dem Marktpreis lagen und heute auch noch liegen. Die Landwirte haben sich zunächst dadurch „zur Wehr gesetzt“, dass sie sich von einem Fremdunternehmen zum Marktpreis beliefern ließen. Da Energieverbraucher ihren Flüssiggastank damals im vermeintlichen Kosteninteresse anmieteten, haben die Flüssiggasunternehmen geltend gemacht, dass die Fremdbefüllung ihrer Tanks eine Eigentumsbeeinträchtigung darstellte. Sie verlangten von den Drittunternehmen und den Energieverbrauchern die Unterlassung von Fremdbefüllungen. Die gerichtliche Auseinandersetzung in dieser Frage führte bis zum Bundesgerichtshof, der diese Eigentumsrechte der Flüssiggasunternehmen dem Grunde nach bestätigte. Daraufhin folgte für zahlreiche Mandanten die Auseinandersetzung über den einseitig von den Flüssiggasunternehmen vorgegebenen Flüssiggaspreis, der typischerweise um 40 Prozent aber teilweise auch um deutlich mehr über dem Marktpreis lag. Die Gerichte erklärten diese einseitige Preisfestsetzung der Flüssiggasunternehmen für unzulässig. Diese Rechtsprechung hatte schließlich auch erhebliche Auswirkungen auf die anderen Energieträger wie Strom und Erdgas. Hier bildete sich eine umfassende Auseinandersetzung der Energieverbraucher gegen die Energieversorger um die überhöhten Energiepreise.

Derzeit wird viel über sogenannte „Legal-Tech-Unternehmen“ diskutiert. Bei Flugreisen scheinen Verbraucher inzwischen lieber einen Teil ihrer Ansprüche an solche Legal-Tech-Unternehmen abzugeben, als sich direkt an Rechtsanwälte zu wenden, um ihre Ansprüche vollständig durchsetzen zu lassen. Glauben Sie, dass solche standardisierten Verfahren auch im Energierecht Einzug halten?

Ich denke nicht, dass die Ansprüche der Verbraucher im Rahmen des Energierechtes vermehrt durch Legal-Tech-Unternehmen durchgesetzt werden können. Es sind gerade im Bereich der Durchsetzung von Erstattungen überhöhter Flüssiggaspreise sehr individuelle Rechtsfragen im Hinblick auf die jeweiligen Flüssiggasverträge zu klären, sodass standardisierte Verfahren nicht angebracht erscheinen. Ein Anspruch von Flugreisenden, der einfach ab einer bestimmten Verspätung in Minuten entsteht, ist demgegenüber deutlich einfacher zu erfassen und mit einem Zahlenvergleich mathematisch leicht zu entscheiden. Ich kann den Verbrauchern nur anraten, ihre Erstattungsansprüche gegen Flüssiggasunternehmen individuell durch die Beauftragung eines Rechtsanwaltes durchzusetzen, aber auch die dabei entstehenden Risiken im Auge zu behalten und abzuwägen.

Der Bund der Energieverbraucher war vor ein paar Jahren Zeuge in einem Verfahren des Bundeskartellamtes gegen diverse Flüssiggasanbieter vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf wegen illegaler Preisabsprachen in diesem Bereich. Glauben Sie, dass Verbraucher auch heute noch durch solche Preisabsprachen benachteiligt werden?

Das Verfahren des Bundeskartellamtes gegen diverse Flüssiggasanbieter ist aufgrund eines Antrages auf Verfahrenseinleitung durch ein freies Flüssiggasunternehmen mitinitiiert worden, an deren Vertretung ich damals beteiligt war, sodass mir das Verfahren sehr gut in Erinnerung ist. Die Flüssiggasunternehmen, gegen die sich das Verfahren richtete, hatten sich im Deutschen Verband Flüssiggas e.V. (DVFG) zusammengeschlossen, über den die Mitgliedsunternehmen wechselseitig Informationen austauschten und ein gemeinsames Auftreten am Markt abgesprochen hatten. Dies galt insbesondere für illegale Preisabsprachen. Diese vom Oberlandesgericht Düsseldorf im Kartellverfahren beanstandeten Absprachen werden heute möglicherweise nicht mehr so direkt getroffen. Nach meiner Erfahrung halten die entsprechenden Flüssiggasunternehmen aber trotzdem untereinander weiterhin engen Kontakt, um ein doch im wesentlichen einheitliches Auftreten am Markt und gegenüber den Energieverbrauchern zu erreichen, ohne dass die Grenze zu kartellrechtswidrigen Absprachen überschritten wird. Daher werden auch heute noch diejenigen Energieverbraucher, die an diese Flüssiggasunternehmen vertraglich gebunden sind, hinsichtlich der Preisgestaltung benachteiligt. Nach meiner Erfahrung liegen die Flüssiggaspreise, die von den über Miettanks gebundenen Verbrauchern verlangt werden, auch heute noch rund 30 bis 40 Prozent über dem Marktpreis.

221 Symbolbild Knebelvertrag / Foto: Joachim Lechner / stock.adobe.com

Was bewegt Energieverbraucher dazu, überhaupt eine Versorgung mit dem teuren und auch noch streitträchtigen Energieträger Flüssiggas zu wählen. Welche Vorteile bestehen hierin?

Die Entscheidung für die Versorgung mit Flüssiggas wird in der Regel aufgrund von Sachzwängen getroffen. Dazu zählen insbesondere die örtlichen Bedingungen, wenn beispielsweise eine Versorgung mit Erdgas nicht möglich ist. Teilweise ist eine Verlegung einer Erdgasleitung wegen felsigen Untergrundes insbesondere im Gebirge nicht möglich oder eine abseitige Einzellage macht die Verlegung einer Erdgasleitung wirtschaftlich nicht sinnvoll. Der Verbraucher muss sich dann nach einer Alternative zum Klassiker aus der Leitung umschauen, wobei neben der Versorgung durch Flüssiggas über einen Flüssiggastank früher allenfalls eine teurere Nachtstromheizung oder eine Ölheizung in Betracht kam. Dies hat sich allerdings in den letzten Jahren geändert, da inzwischen mit Erdwärmepumpen und Pelletheizungen echte Alternativen verfügbar sind. Der heutige Vorteil bei einer Versorgung mit Flüssiggas liegt in den Anschaffungskosten der Heizungsanlagen. Einfache Gasthermen sind um ein Vielfaches günstiger als die technisch aufwendigeren Pelletanlagen und Erdwärmepumpen.

Was würden Sie Energieverbrauchern raten, wenn diese einen neuen Flüssiggasvertrag abschließen wollen? Welche Fallen gilt es zu vermeiden?

Wenn sich Energieverbraucher heute noch dazu entschließen, auf Flüssiggas zu setzen, sollten sie auf jeden Fall den Flüssiggastank selbst kaufen und nicht von einem Flüssiggasanbieter mieten. Sind die Verbraucher selbst Eigentümer des Tanks, bestimmen sie darüber, wer den Tank befüllt. Verbraucher sollten zudem auch keine länger andauernden Flüssiggaslieferverträge mit einem Anbieter schließen. Vielmehr sind Verbraucher gut beraten, bei jeder notwendigen Befüllung des Tanks auf dem Markt den günstigsten Flüssiggasanbieter auszusuchen. Alle Flüssiggasunternehmen liefern gleichwertiges Flüssiggas. Anderweitige Behauptungen einiger Flüssiggasunternehmen halte ich für unzutreffend und erfolgen wohl nur, um überhöhte Preise gegenüber Kunden zu rechtfertigen. Zudem sind Versorger bei Verbrauchern mit einem langjährig bindenden Flüssiggasvertrag nur selten bereit, über den von dem Unternehmen einseitig vordiktierten Preis zu verhandeln und Preisreduzierungen zuzugestehen. Darüber hinaus versuchen die Unternehmen bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – und damit auch bei Beendigung des Mietverhältnisses über den Tank – die Kosten der Demontage, Absaugung und des Rücktransports in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) auf die Kunden abzuwälzen. Nur Energieverbraucher, die sich gegen diese einseitige Kostenabwälzung zur Wehr setzen, haben die Chance, hiervon befreit zu werden.

Bei Flüssiggas ist die Frage entscheidend, wem der Tank gehört. Können Sie unseren Lesenden das einmal erläutern?

Wenn sich ein Kunde dazu entscheidet, seine Heizung mit Flüssiggas zu betreiben, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass der Kunde den Tank selbst als sein Eigentum erwirbt. Nimmt er ein scheinbar großzügiges Angebot eines Flüssiggasunternehmens auf nur mietweise Zurverfügungstellung eines Tanks in Anspruch und hat er sich zudem langfristig hinsichtlich des Bezugs von Flüssiggas an dieses Unternehmen gebunden, verliert der Kunde jegliche eigene Kontrolle. Er ist dann „auf Gedeih und Verderb“ an das Flüssiggasunternehmen gebunden, auch wenn es nun überhöhte Preise verlangt. Der Kunde ist, da er nicht Eigentümer des Tanks ist, auch nicht berechtigt, ein anderes Unternehmen mit der Befüllung des Tanks zu beauftragen, da dies, wie bereits ausgeführt, dem Unternehmen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Recht auf Unterlassung und der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gibt. Es wird daher kein anderes Flüssiggasunternehmen bereit sein, den Tank zu befüllen.

Vertreter der Flüssiggaslobby haben gegenüber dem Bund der Energieverbraucher angegeben, dass ein Tank im Eigentum eines Verbrauchers gefährlich sein könnte, weil sogenannte Drittanbieter von Flüssiggas die Befüllung teilweise nicht ordnungsgemäß vornehmen. Was ist da dran?

Ein Tank im Eigentum eines Verbrauchers ist in keiner Weise gefährlich. Etwaige gegenteilige Behauptungen von Vertretern der Flüssiggaslobby sind schlicht falsch. Richtig ist, dass ein Verbraucher mit einem eigenen Tank auch für die Sicherheit seines Tanks zuständig ist. Ganz so, wie bei einem Heizöltank. Er muss den Tank in regelmäßigen Abständen einer äußeren und inneren Prüfung durch einen Sachverständigen unterziehen lassen. Insoweit kann er sich an seinen bevorzugten Flüssiggaslieferanten oder an seinen örtlichen Heizungsinstallateur wenden. Unsinnig ist meines Erachtens auch die Behauptung der Vertreter der Flüssiggaslobby, dass Drittanbieter von Flüssiggas die Befüllung nicht ordnungsgemäß vornehmen. Auch die freien Flüssiggasanbieter sind in der Regel große langjährige Unternehmen mit entsprechender fachlicher Kompetenz, für die die Befüllung von Flüssiggastanks zum täglichen Geschäft gehört.

221 Gericht / Foto: Puwasit Inyavileart / stock.adobe.com

Welche Streitthemen und Probleme sind Ihnen in Ihrer langjährigen Tätigkeit für den Bund der Energieverbraucher besonders in Erinnerung geblieben?

Bei der Beratungstätigkeit für den Bund der Energieverbraucher ist mir besonders das einseitige und egoistische Verhalten der Flüssiggasunternehmen aufgefallen. Sie versuchen ihre Machtposition in vollem Umfange durchzusetzen. Nur bei deutlichem und nachdrücklichem Widerstand und unter Hinweis auf die den Kunden zustehenden rechtlichen Ansprüche gegen das Unternehmen kommt es meist zu einer für den Kunden angemessenen Regelung. Vielfach bleibt den Energieverbrauchern jedoch nur die Möglichkeit, sich von diesen „Knebelverträgen“ durch Kündigung zu befreien und den Weg über den Kauf eines eigenen Tanks mit dann freier und marktgerechter Flüssiggasbelieferung zu wählen. Dass den Kunden auch bei einem langjährigen Vertrag nachhaltige Rechte zustehen, die der Kunde auch letztlich durchsetzen kann, ist aber bei den Flüssiggasunternehmen inzwischen angekommen. Ich habe festgestellt, dass in den letzten Jahren zunehmend die Bereitschaft besteht, eine einvernehmliche Regelung mit dem Kunden zu finden. Dies bedeutet aber, dass der Kunde sich seiner gesetzlichen Rechte bewusst werden muss. Dazu trägt der Bund der Energieverbraucher mit seiner umfassenden Unterstützung und Beratungstätigkeit wesentlich bei. Ich habe immer wieder festgestellt, dass der Hinweis auf den Bund der Energieverbraucher e.V. in der Verhandlung mit Flüssiggasunternehmen zu einem für den Kunden positiveren Ergebnis geführt hat.

Herr Speckmann, wir bedanken uns herzlich für Ihre Bereitschaft, der Energiedepesche ein Interview zu Ihrer langjährigen Tätigkeit im Bereich Flüssiggas zu geben. Da Sie zum 1. August 2021 in den „Ruhestand“ getreten sind, erlauben Sie eine persönliche Frage: Gibt es etwas, wofür der Rechtsanwalt Speckmann früher keine und jetzt ausreichend Zeit hat?

Während meiner Tätigkeit als Rechtsanwalt sind berufsbedingt die persönlichen Dinge, wie ausreichend Zeit mit den Kindern und jetzt Enkelkindern zu verbringen, sich in ein gutes Buch zu vertiefen oder spontan auch längere Reisen mit meiner Partnerin zu unternehmen, zu kurz gekommen. Zu alledem möchte ich mir jetzt die Zeit nehmen, die es braucht. Auch ist es mir nun möglich, meine Tätigkeit im Vorstand des örtlichen Kulturvereins noch etwas zu erweitern. Dass ich nun auch häufiger Arbeiten im Garten und im Haus übernehmen werde, liegt auf der Hand. Ich bin sicher, dass Langeweile bei mir auch ohne den Dauerbrenner Flüssiggas nicht aufkommen wird.

Handlungsoptionen für Miettankopfer

Verbraucher, die sich einen Miettank haben aufbinden lassen, haben grundsätzlich drei Handlungsmöglichkeiten: Sie können mit dem Flüssiggasanbieter über den Preis verhandeln und sich auf einen für beide Seiten akzeptablen Preis einigen. Sie können sich dabei auf einen „billigen“ Preis berufen, zu dem der Anbieter nach § 315 BGB zur Lieferung verpflichtet ist, weil er den Preis einseitig festlegt. Verbraucher können bei einem Scheitern der Verhandlung vor Belieferung nach einer Notbelieferung die Rechnung kürzen oder unter Vorbehalt zahlen. Als dritte – und dauerhafte – Lösung bleibt oft nur, den Tankmietvertrag zu kündigen, einen eigenen Tank zu kaufen und sich dann vom jeweils günstigsten Anbieter beliefern zu lassen.

Preise vergleichen über die „Flüssiggasbörse“

Der Bund der Energieverbraucher sorgt seit über 20 Jahren mit seiner „Flüssiggasbörse“ für Transparenz im undurchsichtigen sowie über Jahrzehnte von Kartellen und Preisabsprachen geprägten Flüssiggasmarkt. Den aktuell günstigsten dem Verein gemeldeten Preis für zwölf Lieferregionen im Bundesgebiet finden Verbraucher stets auf der Webseite des Vereins. Aufgrund der Größe der Regionen muss der Preis an der Flüssiggasbörse jedoch nicht zwangsläufig der billigste Preis an jedem Ort innerhalb der Lieferregionen sein! Die Flüssiggasbörse des Vereins bietet Preistransparenz und ein großflächiges sowie verlässliches Angebot zu einem fairen Kurs. Sparfüchsen empfiehlt der Bund der Energieverbraucher, nach einem Blick auf die aktuellen Flüssiggasbörsenpreise die örtlichen Flüssiggasanbieter anzufragen, ob diese den Gebietspreis der Flüssiggasbörse des Vereins unterbieten.

Muss ich die Kosten für den Abbau des Tanks zahlen?

Die Kosten für den Abbau des Tanks müssen dann bezahlt werden, wenn diese im Rahmen des Flüssiggasvertrages einschließlich Mietvertrages geregelt sind.

Muss ich die Kosten für den Abbau des Tanks zahlen?

(20. Februar 2008) Die Kosten für den Abbau des Tanks müssen dann bezahlt werden, wenn diese im Rahmen des Flüssiggasvertrages einschließlich Mietvertrages geregelt sind. Grundsätzlich ist es so, dass jede Flüssiggasvertriebsfirma den Abbau des Tanks innerhalb des Vertrages geregelt hat. Wenn diese Klausel in dem vorgenannten Vertrag enthalten ist, sind die Kosten für den Abbau des Tanks Ihrerseits zu zahlen, und zwar für die tatsächlich angefallenen Kosten. Hierfür können Sie exakt einen Nachweis verlangen.

Gibt es eine Chance, den Tank aufzukaufen?

Vom Rechtlichen her gibt es dahingehend keine Chance, den Tank zu kaufen, wenn die Flüssiggasfirma im Rahmen des Mietvertrages ausdrücklich geregelt hat, dass der Tank nicht wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird. Hieraus folgt und auch aus dem Wortlaut des uns nicht vorliegenden Vertrages, dass Sie im Rahmen eines Mietvertrages keinen Anspruch auf käuflichen Erwerb des Tanks haben.

In der Regel scheuen auch die Flüssiggasoligopolisten den Kauf eines Gastanks wie der Teufel das Weihwasser. Dieses deshalb, weil damit die Flüssiggasfirmen endgültig ihre Kunden verlieren, da diese dann in der Regel, wenn keine weitere Liefervertragsbindung besteht, am freien Flüssiggasmarkt selbst das Gas ordern können, und zwar zu den preisgünstigsten Angeboten.

Durch günstigeren Gasbezug als Kunde am freien Markt können Sie binnen einer Frist von anderthalb bis zwei Jahren durchaus die Anschaffungskosten für einen eigenen Tank wieder einfangen.

Habe ich weiterhin Anspruch auf Vertragserfüllung?

Mitunter wird den Verbrauchern Vertragsbruch vorgeworfen und der Vertrag nebst Anmietung des Tanks wird gekündigt. Hier muss gefragt werden, worin dieser Vertragsbruch bestehen soll? Sollten Sie beispielsweise fremdbetankt haben ohne Einwilligung der Progas, hätte diese selbstverständlich einen fristlosen Kündigungsgrund auf Aufkündigung des Gasliefervertrages einschließlich Behältermietvertrages. Entscheidend ist aber für die Frage, ob Sie einen weiteren Anspruch auf Gasbelieferung haben, ob tatsächlich von Ihnen ein Vertragsbruch begangen ist und worin dieser bestehen soll.

Darüber hinaus ist von weiterer entscheidender Bedeutung, dass dann, wenn ein Vertragsbruch von Ihnen begangen sein soll, dieser durch den Versorger bewiesen werden kann.

Es müsste von Ihnen in aller Ruhe und Sachlichkeit aufgeklärt werden, worin der behauptete Vertragsbruch bestehen soll. Wenn beispielsweise eine rein ins Blaue hinein erhobene Behauptung erhoben worden ist, und zwar dahingehend, dass Sie einen Vertragsbruch begangen haben sollten, ist der Versorger beweispflichtig hinsichtlich dieser Behauptung.

RA Gerd Rentzmann

Eigentum an einem Gastank im Garten

Oft erwerben Hauskäufer mit dem Haus auch einen Flüssiggastank. Wenn dieser Tank allerdings nur gemietet ist, dann läuft der alte Miet- bzw. Liefervertrag weiter, auch wenn der Hauskäufer davon nichts weiß.

Eigentum an einem Gastank im Garten

Oft erwerben Hauskäufer mit dem Haus auch einen Flüssiggastank. Wenn dieser Tank allerdings nur gemietet ist, dann läuft der alte Miet- bzw. Liefervertrag weiter, auch wenn der Hauskäufer davon nichts weiß. Dem Erwerber steht aber das Recht auf Kündigung des Vertrags zu.

(20. April 2004) Ein Versorgungsunternehmen hatte auf einem Grundstück einen wieder befüllbaren Gastank zur Wärmeversorgung eines Hauses in das Erdreich eingelassen. Nach dem Vertrag sollte der Gastank im Eigentum des Unternehmens verbleiben und vom Eigentümer gemietet werden. Als der Grundstückseigentümer sein Anwesen verkaufte, weigerte sich der Erwerber, die Miete für den Tank zu zahlen. Er vertrat die Auffassung, er sei Eigentümer des Gastanks geworden, da dieser ein wesentlicher Bestandteil des Grundstücks ist.

Hierzu bestimmt § 93 BGB: "Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere Teil zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (wesentliche Bestandteile), können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein".

Diese Voraussetzungen lagen nach Meinung des Landgerichts Gießen hier nicht vor, da der unterirdische Tank ausgegraben und wieder von dem Grundstück getrennt werden kann. Eine Zerstörung oder Wesensveränderung von Tank oder Grundstück ist mit diesem Vorgang nicht verbunden. Beide Sachen können auch nach der Trennung in ihrer bisherigen Art wirtschaftlich genutzt werden. Somit handelte es sich bei dem Gastank lediglich um Zubehör des Grundstücks (§ 97 BGB). Ein Eigentumserwerb durch den Kauf des Grundstücks war danach nicht erfolgt. Der neue Grundstückseigentümer musste daher die Miete für den Gastank weiter entrichten.

Urteil des LG Gießen vom 14.04.1999 - Az: 1 S 3/99

Unzulässige Preisanpassungsklausel: Was tun?

Zu Fragen nimmt der renommierte Anwalt Gerd Rentzmann aus Quakenbrück Stellung, der seit langem auf Flüssiggasfragen spezialisiert ist.

Unzulässige Preisanpassungsklausel: Was tun?

Viele Flüssiggaslieferverträge enthalten unzulässige Preisanpassungsklauseln. Doch was folgt daraus konkret für Verbraucher und Lieferfirma? Zu diesen Fragen nimmt der renommierte Anwalt Gerd Rentzmann aus Quakenbrück Stellung, der seit langem auf Flüssiggasfragen spezialisiert ist.

(13. April 2004)

221_Gerd Rentzmann

RA Gerd Rentzmann

Frage:

Kann der Kunde eines langjährigen Flüssiggasliefervertrages dann, wenn die im Vertrag seitens der Flüssiggasfirma vorgegebene Preisanpassungsklausel unwirksam ist, auf dem bei Vertragsabschluss festgehaltenen Flüssiggaspreis bestehen oder hat die Flüssiggasfirma trotzdem das Recht, vom Kunden eine Preisanpassung zu verlangen?

Antwort:

Ein langjähriger Flüssiggasliefervertrag stellt ein sog. Dauerschuldverhältnis dar, das von beiden Vertragspartnern bei der Durchführung des Vertrages eine gegenseitige Rücksichtnahme auf die jeweiligen notwendigen Interessen des jeweiligen Vertragspartners zur Grundlage hat.

Ist eine von der Flüssiggasfirma in dem Liefervertrag vorgegebene Preisanpassungsklausel unwirksam, so gilt zunächst der bei Vertragsabschluss festgelegte Flüssiggasverkaufspreis. Da jedoch bei Dauerschuldverhältnissen notwendigerweise die der Preisgestaltung zugrunde liegenden Kostenstrukturen einer Wandlung unterworfen sind, ist nach den Grundsätzen aus der Rechtsprechung des BGH zu Dauerschuldverhältnissen einer Flüssiggasfirma dann das Recht zuzugestehen, von dem Kunden eine angemessene Preisanpassung zu verlangen.

Dazu ist es jedoch erforderlich, dass die Flüssiggasfirma im Einzelnen die Kostenveränderungen seit Vertragsabschluss oder seit der letzten Preisanpassung konkret darlegt und nachweist. Eine bloße pauschale Behauptung einer Preiserhöhung reicht nicht.

Insbesondere darf durch eine Preisanpassung keine Erhöhung des Gewinnanteils der Flüssiggasfirma eintreten. Würde eine Flüssiggasfirma also etwa darlegen, der Einkaufspreis für Flüssiggas habe sich bei ihr um 10 % erhöht und verlangt sie demgemäß auch eine 10 %-ige Erhöhung des Vertragspreises mit dem Kunden, so läge darin auch eine 10 %-ige Erhöhung des Gewinnanteils. Eine derartige Preisanpassung wäre daher unwirksam. Andererseits müssen bei diesen Preisanpassungen auch die Interessen des Kunden berücksichtigt werden, keinen wesentlich höheren Flüssiggaspreis zu zahlen, als den Marktpreis. Aufgrund der Preisanpassung darf daher der Flüssiggaspreis für den Kunden nicht wesentlich über dem jeweils aktuellen Marktpreis steigen, da das allgemeine Marktpreisrisiko selbstverständlich bei der Flüssiggasfirma verbleiben muß.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass eine Flüssiggasfirma trotz der unwirksamen Preisanpassungsklausel eine angemessene Anpassung des Vertragspreises für Flüssiggas unter Berücksichtigung der tatsächlich bei ihr eingetretenen Kostenerhöhung verlangen kann, nicht jedoch wesentlich über dem Marktpreis.

Hat der Kunde in der zurückliegenden Zeit aufgrund einer von der Flüssiggasfirma vorgenommenen einseitigen Preisanpassung und etwa aufgrund einer der Firma gewährten Abbuchungsberechtigung einen wesentlich höheren Flüssiggaspreis als den jeweils aktuellen Marktpreis bereits gezahlt, so ist die Flüssiggasfirma um den zu hohen Anteil am Flüssiggaspreis gegenüber dem Marktpreis ungerechtfertigt bereichert und hat diesen nach § 812 BGB dem Kunden auf dessen Verlangen hin zurückzuzahlen. Dies gilt allerdings nur für die zurückliegenden drei Jahre, da die Verjährungsfrist drei Jahre beträgt.

Frage:

Kann der Kunde den Flüssiggasliefervertrag vorzeitig kündigen, wenn die Flüssiggasfirma auf den von ihr verlangten neuen Flüssiggaspreis besteht?

Antwort:

Sollte die Flüssiggasfirrna unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze auf eine Erhöhung des Flüssiggaspreises bestehen, der zu einem weit höheren Flüssiggaspreis als den Marktpreis führt, und sollte die Flüssiggasfirma die weitere Belieferung von der Hinnahme diese Preises abhängig machen, liegt eine erhebliche einseitige Vertragsverletzung der Flüssiggasfirma vor. Der Kunde ist dann berechtigt, den Flüssiggasliefervertrag zu kündigen. Ob die Kündigung auch fristlos möglich ist oder ob eine angemessene Kündigungsfrist von ca. drei Monaten einzuhalten ist, kann nur nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwere der Vertragsverletzung seitens der Flüssiggasfirma beurteilt werden.

Fragen und Antworten

RA Gerd Rentzmann beantwortet Ihre Fragen

Fragen und Antworten

221_Gerd Rentzmann

RA Gerd Rentzmann beantwortet Ihre Fragen

(15. März 2004)

Frage:

Ist die Laufzeit meines Gasvertrags ok? Mir wurde zugesagt, dass ich den Tank nach Vertragsende günstig erwerben kann. Juri Berger, Neunkirchen-Salzheid

Antwort:

Die Vertragslaufzeit von zehn Jahren nebst Verlängerungsklausel von weiteren fünf Jahren verstößt dann gegen §§ 11 Nr. 12 a + b AGB-Gesetz i. V. m. §§ 309 Nr. 9 a + b BGB, wenn die Vertragslaufzeit von zehn Jahren nebst Verlängerungsklausel von weiteren fünf Jahren weder im Einzelnen mit Ihnen verhandelt noch ausgehandelt wurden.

Ich empfehle Ihnen deshalb, den Vertrag zu kündigen und sich nicht wieder vertraglich zu binden. Dann können Sie sich als freier Marktteilnehmer auf dem freien Gasmarkt die jeweilig günstigsten Angebote aussuchen. Auch der Kauf eines eigenen Gastanks darf Sie nicht schrecken. Bei einem Jahresverbrauch von durchschnittlich 4.000 Liter können Sie durchaus eine Ersparnis von 1.000 Euro pro Jahr erzielen. Hinsichtlich Ihrer weiteren Angaben, dass erwähnt wurde, dass Sie jederzeit den gemieteten Behälter abkaufen können, liegt leider keine schriftliche Vereinbarung vor. Sie sind beweispflichtig, dass Ihnen ein jederzeitiges Kaufrecht zusteht. Diese Fallkonstellation ist dem Unterzeichneten in seiner 20-jährigen Tätigkeit bislang noch nicht vorgekommen. Die schriftlichen Vereinbarungen sehen eine solche Möglichkeit nicht vor.

Sie können durchaus versuchen, von Ihrem Lieferanten den Tank bei einer erfolgten Kündigung käuflich zu erwerben. In der Regel scheuen allerdings die Gasgesellschaften den Verkauf eines Tanks, da sie dann den Kunden endgültig verlieren.

Gerd Rentzmann, Rechtsanwalt

Frage:

Bitte prüfen Sie meinen Flüssiggasliefervertrag. Wie und wann kann ich ihn kündigen?

Antwort:

Ihr Gasliefervertrag unterliegt den Bestimmungen des AGB-Gesetzes (Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen) in Verbindung mit den Nachfolgeregelungen der §§ 307 ff. BGB mit Wirkung zum 01.01.2002. Die Vertragslaufzeit von fünf Jahren verstößt dann gegen die §§ 11 Nr.12 a + b AGB-Gesetz i. V. m. §§ 309 Nr. 9 a + b BGB, wenn die Vertragslaufzeit von fünf Jahren weder im Einzelnen mit Ihnen verhandelt noch ausgehandelt worden ist.

Gemäß Ihren eigenen Angaben wurden in dem Gespräch die Möglichkeit verschieden langer Vertragslaufzeiten angesprochen und erwähnt. Somit liegt ein Aushandeln oder aber Verhandeln im Sinne des AGB-Gesetzes vor. Die stillschweigende Verlängerung um ein Jahr, wenn der Vertrag nicht neun Monate vorher schriftlich gekündigt wird, verstößt eindeutig gegen § 11 Nr. 12 c AGBG.

Danach heißt es, dass zu Lasten des anderen Vertragsteils eine längere Kündigungsfrist als drei Monate vor Ablauf der zunächst vorgesehenen und stillschweigend verlängerten Vertragsdauer nicht zulässig ist. Deshalb können Sie Ihren Gasliefervertrag spätestens drei Monate vor Ablauf vorab kündigen. Wir empfehlen, diese Kündigung vorab per Telefax und das Original auf dem normalen Postwege der Tyczka Minol GmbH zusenden. Bitte, bewahren Sie hierbei das Faxprotokoll zwecks des jederzeitigen Nachweises der ausgesprochenen Kündigung sorgfältig auf.

Gerd Rentzmann, Rechtsanwalt

Lange Vertragslaufzeiten sind rechtswidrig

Vertragslaufzeiten von fünf oder zehn Jahren sind nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm unwirksam, wenn sie im Einzelfall weder verhandelt noch ausgehandelt wurden.

Lange Vertragslaufzeiten sind rechtswidrig

(15. August 2002) Vertragslaufzeiten von fünf oder zehn Jahren sind nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm unwirksam, wenn sie im Einzelfall weder verhandelt noch ausgehandelt wurden.

Solche Verträge können jederzeit mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden, ohne daß Strafzahlungen zu befürchten wären. Die Tankabholung muß allerdings der Kunde zahlen. Auch andere Klauseln in vielen Flüssiggas-Lieferverträgen sind rechtswidrig, wie ein Urteil des OLG Düsseldorf ergeben hat. (6 U 49/96, Urteil v. 13.2.1997)

Flüssiggas: BGH-Urteil untersagt das Befüllen fremder Tanks

Hunderttausende von Verbrauchern haben einen Flüssiggastank von einem Händler geliehen. In diese Tanks darf nur die Lieferfirma Flüssiggas einfüllen, die den Tank verliehen hat.

Flüssiggas: BGH-Urteil untersagt das Befüllen fremder Tanks

Hunderttausende von Verbrauchern haben einen Flüssiggastank von einem Händler geliehen. In diese Tanks darf nur die Lieferfirma Flüssiggas einfüllen, die den Tank verliehen hat. Das hat der Bundesgerichtshof in einem vor wenigen Tagen veröffentlichten Grundsatzurteil entschieden (Az: II ZR 367/02, Urteil vom 15. September 2003).

Download Cartoon Gastank

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(6. November 2003) -Die großen Flüssiggasanbieter haben ihre Kunden in der Regel durch den Verleih von Tanks und langfristige Lieferverträge an sich gebunden. Die Energiepreise dieser Anbieter liegen regelmäßig um etwa das Doppelte über den Preisen von freien Anbietern. Immer mehr Kunden haben deshalb ihre Tanks ungeachtet bestehender Lieferverträge von freien Anbietern zu günstigen Preisen befüllen lassen. Dadurch wurde nach der Entscheidung des BGH das Eigentumsrecht der vermietenden Firmen verletzt.

Die freien Flüssiggashändler dürfen ab sofort nur noch Kunden beliefern, die einen eigenen Tank besitzen und das auch nachweisen können.

Auch die früher übliche Erklärung des Kunden, der Tank befinde sich in seinem Eigentum, ist nicht mehr hinreichend. Wer künftig von einem freien Flüssiggashändler günstiges Gas beziehen will, muss sich einen eigenen Tank anschaffen.

Die Preisunterschiede zwischen den großen Anbietern und freien Händlern macht jedoch die Anschaffung eines eigenen Tanks schon nach relativ kurzer Zeit bezahlt.

Der Bund der Energieverbraucher rät allen Flüssiggaskunden dazu, einen eventuell bestehenden Liefervertrag möglichst umgehend zu kündigen. Und sich dann einen eigenen Tank zu kaufen. Weil die Flüssiggaslieferverträge in der Regel eine ungesetzlich lange Laufzeit haben, kommt man aus diesen Verträgen auch relativ gut heraus. Der Bund der Energieverbraucher bietet mit Unterstützung eines Fachanwalts eine Beratung zum Ausstieg aus Lieferverträgen an. Für technische Fragen steht dem Bund der Energieverbraucher e.V. und seinen Mitgliedern ein vereidigter Sachverständiger zur Verfügung.

 Download BGH-Urteil vom 15. September 2003 - Az: II ZR 367/02 oder auf juris.bundesgerichtshof.de

Trend zum Abschluß kürzerer Laufzeiten bei Flüssiggaslieferungsverträgen hält an.

Das LG Düsseldorf hat in seinem Urteil untersagt, den Verbrauchern Verträge mit einer Laufzeit von mehr als 2 Jahren anzubieten.

Trend zum Abschluß kürzerer Laufzeiten bei Flüssiggaslieferungsverträgen hält an.

(15. August 2002) Das LG Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 29.09.1999 (12 O 412/99) über den Erlaß einer einstweiligen Verfügung auf Antrag der Firma Europower den Stadtwerken Krefeld untersagt, den Verbrauchern Verträge mit einer Laufzeit von mehr als 2 Jahren anzubieten.
Zwar hat dieses Urteil nicht direkten Bezug zum Verhältnis zwischen Flüssiggasfirmen und ihren Vertragspartnern.

Die Tendenz der Gerichte zur Befürwortung kürzerer Flüssiggaslieferungsverträge zugunsten der Verbraucher hält jedoch damit an. Der Verbraucher sollte sich aber nicht allein auf die Justiz verlassen, sondern schon beim Abschluß seines Vertrages auf die kürzere Laufzeit von 2 Jahren achten. Denn nicht immer wird bei den Gerichten einheitlich entschieden.

So können nach wie vor Verträge mit einer Laufzeit von 3 Jahren für wirksam erachtet werden.
Beitrag von Rechtsanwalt Christian Klinkhammer, Hennef-Sieg

letzte Änderung: 18.11.2021